Rechtliche Klarheit: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter
Neue Regelung im §11 StBerG (Steuerberatergesetz)
Kurz zusammengefasst: Auch wenn Steuerberater Tätigkeiten im Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung ausführen, liegt keine Auftragsverarbeitung nach DSGVO und BDSG (neu)vor. Die Tätigkeit gilt als vollwertige und weisungsfreie Arbeit eines Steuerberaters, damit wird dieses konfliktbehaftete Thema jetzt endlich klar geregelt.
Neufassung schafft endlich Klarheit
Die seit dem 18.12.2019 geltende neue Fassung des §11 StBerG nennt Steuerberater ausdrücklich als Verantwortliche im Sinne Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nimmt ausdrücklich auch Bezug auf die Tätigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Der Gesetzgeber hat sich damit entgegen anders lautenden Auffassungen verschiedener Landesdatenschutzbehörden klar positioniert, diese hatten die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch einen Steuerberater als nicht weisungsfrei und ohne eigenen Entscheidungskompetenz interpretiert und einen Fall der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO gesehen.
Hier kann die Steuerberaterkammer einen “Sieg” für sich verbuchen, aber auch als externer oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann man mit der Neufassung zufrieden sein. Die Neuerung schafft Klarheit, als Datenschutzbeauftragter hat man sich an manchem Steuerberater in langen Diskussionen die Zähne ausgebissen.
Der Gesetzestext im Wortlaut
StBerG ab 18.12.2019
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 [DS-GVO] dürfen gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden.
(2) 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten […] erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. 2 Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO dürfen gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden.
(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__11.html)
Die Begründung zur Neufassung
Die Gesetzesbegründung
In § 11 Abs. 2 Satz 1 StBerG wird ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch [Steuerberater] unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt. D. h., dies gilt auch für das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“, denn die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Regelung werden die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung sichergestellt.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden dürfen, dient ebenfalls der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Denn die Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie etwa von Gesundheitsdaten durch einen Steuerberater bedarf regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage. Die Ergänzung dient dazu, unter Wahrung und Beachtung der besonderen Vertrauensstellung des Steuerberaters die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und so die ordnungsgemäße steuerliche Beratung zu gewährleisten.
(Quelle http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/149/1914909.pdf)