Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Beschäftigten
Pflicht zur Benennungen eines Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Arbeitnehmer
Der Bundestag hat am 27.6.2019 den Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzes an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) beschlossen. Das wurde und wird kontrovers gesehen. Vordergründig stellt dies eine finanzielle Entlastung für die KMU dar. Mit Bürokratieabbau hat das allerdings nichts zu tun. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten sind die Vorgaben der DSGVO weiterhin umzusetzen. Und damit tut sich ein KMU erheblich leichter, wenn entsprechender datenschutzrechtlicher Sachverstand intern oder extern vorhanden ist.
Wesentlicher Inhalt für die Praxis:
Einwilligung: Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten soll im Arbeitsverhältnis zukünftig „schriftlich oder elektronisch“ erteilt werden können (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Danach dürfte künftig der Austausch von E-Mails genügen und hat sich der Streit, ob die bisherige Vorgabe der Schriftform als „Regelfall“ DSGVO-konform ist, erledigt.
Schwellenwert für Datenschutzbeauftragte: Die maßgebliche Personenzahl (AN, die ständig automatisiert Daten verarbeiten), ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, soll von zehn auf 20 erhöht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Hierdurch soll ein Großteil der Handwerksbetriebe und Vereine künftig von der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreit sein.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Dort steht das Gesetz am 20.9.2019 auf der Tagesordnung. Mit einer Zustimmung der Länderkammer darf trotz der Kritik zahlreicher Datenschützer gerechnet werden.