Das Auskunftsersuchen nach der DSGVO meistern
Jeder Person hat nach Art. 15 DSGVO das Recht zu erfahren, ob personenbezogene Date von ihr verarbeitet werden.
Insofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der Person das Recht auf Auskunft über diese Daten und darüber hinausgehende Informationen zu deren Verarbeitung zu. Die Auskunftserteilung sollte innerhalb einer angemessen Frist von zwei Wochen erfolgen.
Folgende Inhalte sind Teil einer Auskunft:
- Verarbeitungszwecke
- Kategorien personenbezogener Daten
- Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der Daten
- Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
- Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
- Widerspruchsrecht
- Beschwerderecht
- Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren
Wichtig: Stellen Sie bei jedem Auskunftsersuchen die Identität der Person fest. Auskunftsersuchen sollten im Zweifelsfall nur schriftlich beantwortet werden!
Die Negativauskunft
Wenn keine personenbezogenen Daten über eine Person verarbeitet werden, wird eine Negativauskunft erteilt.